Rückkehr aus Corona-Risikogebiet: Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10.08.2022 klargestellt, dass ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Betretungsverbot der Betriebsstätte trotz Vorlage der damalig verordnungsrechtlichen Vorgaben bei einer Einreise aus einem Corona-Risikogebiet ein Annahmeverzug begründet.

Der Beklagte, ein Arbeitgeber, hat dem beklagten Arbeitnehmer wegen des Aufenthalts in einem damalig ausgewiesenen Corona-Risikogebiets ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt. Der Kläger reiste während seines Urlaubs in ein zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesenes Land. Entsprechend der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung des Landes Berlin vom 16.06.2022 verfügte der Kläger über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund und eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests 48 Stunden vor Einreise, welches die 14-tägige Quarantänepflicht entfallen ließ. 

Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgestellt, dass der Beklagte zu Unrecht die Annahme die Arbeitsleistung des Klägers verweigerte. Da die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von dem Beklagten selbst gesetzt wurde, liege darin keine Leistungsunfähigkeit gemäß § 297 BGB seitens des Klägers vor. Auch sei dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben wurden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitesgehend auszuschließen und dadurch den nach § 618 Abs. 1 BGB den erforderlichen und angemessenen Schutz im Betrieb zu gewährleisten. Somit stehe dem Kläger eine Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum zu.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22)