Wehren Sie die Rückforderung erfolgreich ab!

Werden Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnissen von Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen? Verlangt dieser Fortbildungskosten zurück? Oder verlangt er für den Zeitraum der Ausbildung und Weiterbildung gezahlte Vergütung zurück? Verlangt Ihr bisheriger Arbeitgeber die Rückzahlung von Weiterbildungskosten, welche z.B. im Rahmen eines dualen Studiums geleistet wurden oder die Kosten für einen Führerschein oder die Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens? Werden anderweitige Geldforderungen erhoben, etwa aufgrund eines Arbeitnehmerdarlehens?

Oft sind diese Rückforderungen ungerechtfertigt. Rechtlich sind Sie daher nicht verpflichtet, den Forderungen Ihres Arbeitgebers nachzugeben. Trotzdem verschicken viele Arbeitgeber Rückforderungsschreiben oder machen Zahlungen gar gerichtlich geltend.

Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung ab, die im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Man spricht von einer sogenannte Rückzahlungsvereinbarung.

Oft handelt es sich um Regelungen, die gegen die sogenannte AGB-Kontrolle verstoßen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der die Vereinbarung formuliert hat, unwirksame Klauseln verwendet hat. Sie können sich wirksam gegen die Rückforderung wehren!

Rückzahlungsvereinbarung

Haben Sie eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet und fragen sich, ob diese wirksam ist? Werden Sie wegen der Rückforderung von Fortbildungskosten in Anspruch genommen? Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Zahlungspflicht besteht. Nehmen Sie über das unten stehende Formular Kontakt mit uns auf! Wir melden uns bei Ihnen zurück.

 

 Wissenswertes zu Rückzahlungsklauseln

Wann ist die Rückzahlungs-Klausel unwirksam? Worauf muss ich achten?

Nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verlangen Arbeitgeber häufig von ihren Arbeitnehmern Fortbildungs- und Ausbildungskosten zurück oder erheben anderweitige Geldforderungen. Oftmals sind die Rückforderungen ungerechtfertigt. Die Wirksamkeit einer Rückforderung hängt stets an der Wirksamkeit der Vereinbarung, welche im Arbeitsvertrag selbst oder einer ergänzenden Vereinbarung geregelt sein kann. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Klausel und somit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sein:

Intransparente oder undifferenzierte Regelung

Wird der Arbeitnehmer durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, gilt die gesamte Regelung als unwirksam, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere muss das Transparenzgebot beachtet werden, d.h. die Klauseln müssen klar und verständlich sein. Der Arbeitnehmer muss sich darüber im Klaren sein, wie hoch die Kosten sind, die er ggf. zurückzuzahlen hat.
 

Zu lange Bindungsdauer

Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Regelung unangemessen lange an das Unternehmen bindet. Welche Bindungsdauer zu lange ist, hängt von der Relation zur Dauer der Fort- und Weiterbildung und den hierbei entstandenen Kosten zusammen. Gerne klären wir Sie hierüber in einem Beratungsgespräch auf.
 

Rückforderung von Studiengebühren

Eine Vereinbarung, die einen Arbeitnehmer verpflichtet, vom Unternehmen übernommene Studiengebühren dann zu erstatten, wenn ihm der Unternehmer nach Abschluss des Studiums keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unwirksam. Es muss darüber hinaus umrissen sein, einen Anspruch auf was für eine Art von Anstellung nach dem (dualen) Studium besteht.
 

Höhe der Rückzahlung und Kürzung

Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die Rückzahlungssumme in der Höhe je nach Dauer der weiteren Tätigkeit im Unternehmen nach der Fortbildung zu kürzen ist. Ist keine sog. ratierliche Kürzung vorgesehen – müssten also auch nach einem längeren Zeitraum noch die gesamten Fortbildungskosten zurückgezahlt werden – so ist die Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam.
 

Art der Weiterbildung

Zuletzt ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Abschluss der Fortbildung die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, etwa durch einen anerkannten Abschluss. Nutzt die Weiterbildung nur Ihrem aktuellen Arbeitgeber, ist die Rückforderungsklausel unwirksam.