Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkassenpflichtig
Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten,