Unser Mandant führt einen Betrieb, der elektrische Zugangsanlagen wie Türen, Tore und Schleusen montiert, installiert und repariert sowie wartet. Nun wurde ausgeurteilt, dass die Montagearbeiten nicht zu einer Sozialkassenpflicht unseres Mandanten führen.
Die Urlaubskasse (ULAK) der SOKA-Bau führte gegen unseren Mandanten gleich mehrere Klageverfahren. Die Forderungen konnten wir jeweils abwehren und waren somit sowohl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, als auch dem Hessischen Landesarbeitsgericht in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgreich.
Die ULAK hat gegen unseren Mandanten per Mahnbescheid beim Arbeitsgericht Wiesbaden hohe Beitragsforderungen in mehreren Verfahren geltend gemacht. Zunächst wurde, nachdem das Arbeitsgericht Wiesbaden unseren Mandanten noch zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt hatte, unsere Berufung vom LAG Hessen stattgegeben. In zweiter Instanz folgte das Gericht unserer Argumentation.
Beim Montieren, Installieren und der Inbetriebnahme der Toranlagen handele es sich um Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes. Zum Elektroinstallationsgewerbe zähle auch der Aufbau und Anschluss elektrischer Toranlagen. Die Montage und die Installation elektrischer Toranlagen seien damit sowohl baugewerbliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV-Bau.
Somit komme es entscheidend darauf an, ob Fachleute des ausgenommenen Gewerkes die Tätigkeiten ausführen würden, also gelernte Elektriker oder zumindest angelernte Kräfte. Dies war vorliegend der Fall, sodass das LAG entschied, dass es sich um einen Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes handelt. Somit muss dieser keine Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau abführen.
Dieser Rechtsmeinung schloss sich sodann auch das Arbeitsgericht Wiesbaden an und urteilte in einem weiteren Verfahren entsprechend, dass es sich um einen Elektroinstallationsbetrieb handele, der nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträge verpflichtet sei.
(Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 29.05.2024 – 11 Ca 490/23 SK und Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2024 – 10 Sa 768/23 SK)