Erfolg vor dem BAG! Sozialkassenbeiträge erfolgreich zurückgefordert

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Unser Mandant hat jahrelang Sozialkassenbeiträge an die SOKA-Bau gezahlt. Da sich die Tätigkeiten der Mitarbeiter jedoch änderten, stellte er die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen im Jahr 2017 ein und forderte insbesondere für das Kalenderjahr 2016 Sozialkassenbeiträge von der SOKA-Bau zurück. Die Pavel Rechtsanwälte setzten den Rückforderungsanspruch für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 19.555,36 EUR in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht durch. 

Nachdem der Betrieb unseres Mandanten in der Vergangenheit überwiegend Fliesenarbeiten ausgeführt hatte, wurden sukzessive immer mehr Ofenbauarbeiten ausgeführt. Nicht nur der Betriebsinhaber selbst ist Meister des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks, sondern auch ein angestellter Meister und Geselle des Ofensetzerhandwerks wurden beschäftigt. Im Laufe der Zeit haben dann die Ofensetzertätigkeiten gegenüber den Fliesenverlegearbeiten arbeitszeitlich überwogen. 

Daher stellte unser Mandant die Zahlung an die SOKA-Bau ein. Daraufhin verklagte die ULAK unseren Mandanten zunächst auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für das Kalenderjahr 2017. Nachdem wir das Überwiegen von Ofensetzertätigkeiten geltend gemacht haben, wurde eine Beweisaufnahme vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgeführt, welche ergab, dass tatsächlich die Ofensetzertätigkeiten im Kalenderjahr 2017 arbeitszeitlich überwogen haben, woraufhin die Klage der ULAK abgewiesen wurde. Dennoch erhob die ULAK auch für das Kalenderjahr 2018 Klage und nach erneuter Beweisaufnahme wurde auch diese Klage, nachdem die Pavel Rechtsanwälte auch diese Beweisaufnahme vor den vernehmenden Arbeitsgerichten begleitet haben, erneut abgewiesen.

Daraufhin forderte unser Mandant von der SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge für vergangene Jahre zurück. Zum Teil wurde von den Gerichten aufgrund der Einrede der Verjährung, welche von der ULAK erhoben wurde, eine Rückzahlung nicht anerkannt. Jedoch konnten wir bereits vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erfolgreich die Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen für das Kalenderjahr 2016 geltend machen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sah es als erwiesen an, dass die Tätigkeiten des Ofensetzergewerks, welches ein Ausnahmegewerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 VTV-Bau darstellt, überwogen hätten. 

Daraufhin legte die ULAK Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein und gewann das Berufungsverfahren. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die sog. Rückausnahme greife, da es sich bei den Tätigkeiten auch um solche des Feuerungs- und Ofenbaus nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14 VTV-Bau handele. Daraufhin war die Berufung der beklagten ULAK erfolgreich, sodass wir Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hiergegen einlegen mussten. 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 18.09.2024 entschieden, dass unser Mandant einen Anspruch auf Rückzahlung der Sozialkassenbeiträge für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 19.555,36 EUR hat. Dabei folgte das Bundesarbeitsgericht der Rechtsauffassung der Pavel Rechtsanwälte, wonach die Ausnahme des Ofensetzergewerks komplett leer laufe, wenn die Rückausnahme des Feuerungs- und Ofenbaus inhaltlich vollständig die Ofensetzerarbeiten umfasse.

Dahingehend wurde von den Pavel Rechtsanwälten argumentiert, dass das Herd- und Ofensetzerhandwerk als Ausnahmegewerk insbesondere die handwerklichen Tätigkeiten umfasse und der Feuerungs- und Ofenbau insbesondere industrielle Arbeiten und die Begriffe des Ofensetzen und Feuerungs- und Ofenbaus somit gleichzusetzen seien. Auch sei der Ausbildungsberuf des Ofensetzers nicht Teil der Rahmenlehrpläne der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. 

Die Urteilsbegründung des Revisionsurteils steht noch aus.  

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2024 – 10 AZR 162/23)