
Bauträger-Tätigkeiten nicht baulich – Arbeiten der Angestellten einzeln zu prüfen
Die meisten Bauträger sind nicht sozialkassenpflichtig, da ihre wesentlichen Tätigkeiten wie Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben laut Bundesarbeitsgericht (BAG) als nicht baulich einzuordnen