Keine Sozialkassenbeiträge mit Glasergesellen als Betriebsinhaber

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Der Inhaber eines Betriebes konnte sich erfolgreich auf die Ausnahme des Glaserhandwerks berufen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der SOKA-Bau in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

Zunächst machte die SOKA-Bau Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe geltend. Zuletzt beantragte die Urlaubskasse (ULAK), den Inhaber zur Zahlung von rund 30.000,- Euro zu verurteilen.

Der gelernte Glaser als Betriebsinhaber siegte in der zweiten Instanz, die Berufung der SOKA-Bau wurde zurückgewiesen. Pavel Rechtsanwälte machten geltend, dass es sich um einen Glaserbetrieb handelt, was zu einer Ausnahme von der Sozialkassenpflicht führte. Keiner der Arbeitnehmer war gelernter Glaser, jedoch der Betriebsinhaber selbst. Der Inhaber führte mit seinen Arbeitnehmern die Glaserarbeiten, wie die Montage von Fenster- und Türglas, die Reparatur von Fenstern und Verglasungsarbeiten an Glasfronten gemeinsam aus. Dabei leitete er sie an und nahm die Glaserarbeiten ab. Dies reicht nach dem LAG aus, damit die Arbeiten der Arbeitnehmer ebenfalls als Glasertätigkeiten zu qualifizieren sind.

Die Beweisaufnahme hatte bereits in der ersten Instanz ergeben, dass arbeitszeitlich überwiegend die ausgeführten Tätigkeiten, wie der Einbau und die Reparatur von Fenstern und Türen, Verglasung- und Reparaturarbeiten an Fenstern ausgeführt wurden. Das zweitinstanzliche Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2022 – 12 Sa 258/21 SK)