Angaben gegenüber der SOKA nicht bindend

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Unsere Mandantschaft ist ein Metallbau-Betrieb und stellt in der eigenen Werkstatt Leichtmetall-Elemente für Einhausungen, Metallgeländer und Aluminiumfenster her. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hielt unsere Mandantschaft für einen Baubetrieb und forderte für mehrere Jahre Beiträge für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Bereits in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden konnten Pavel Rechtsanwälte das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat festgestellt, dass der Vortrag unserer Rechtsanwälte erheblich ist und der ULAK die Auflage erteilt, für ihre Behauptung, dass es sich um einen Baubetrieb handelt, Beweis anzutreten. In der mündlichen Verhandlung erklärte die ULAK, sie sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, Beweis anzutreten. Hierbei berief sich die ULAK auf Auskünfte, die unsere Mandantschaft außergerichtlich gegenüber der SOKA-Bau gemacht hat. Diese wichen teilweise von den Angaben ab, die durch unsere Kanzlei im gerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden. 

Dies haben unsere Rechtsanwälte gegenüber dem Arbeitsgericht ausführlich begründet. Das Arbeitsgericht teilte unsere Rechtsauffassung und wies die Klage der ULAK mangels Beweisantritt ab. 

Hiergegen ging die ULAK in Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte unsere Rechtsauffassung, nämlich dass ein Widerspruch zwischen den Angaben unserer Mandantschaft direkt gegenüber der SOKA und unseren Angaben im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind. 

Offenkundig war die ULAK von ihrer eigenen Rechtsauffassung selbst nicht ganz überzeugt, da sie im Berufungsverfahren dann auch die Mitarbeiter unserer Mandantschaft als Zeugen benannte. Aufgrund des Beweisbeschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichtes erfolgte eine Vernehmung der Zeugen, die wiederum übereinstimmend den Sachvortrag der Kanzlei Pavel bestätigt haben. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Metallbau-Betrieb handelt, der nicht verpflichtet ist, Beiträge an die ULAK bzw. SOKA-Bau zu zahlen. 

(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02.06.2023 – 10 Sa 974/21 SK)