Unser Mandant, ein kleiner Heizungs- und Lüftungsbauerbetrieb, wurde von der SOKA-Bau zur Beitragszahlung aufgefordert und schließlich von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden auf Zahlung von 13.350,00 Euro verklagt. Der Betriebsinhaber war kein gelernter Heizungs- und Lüftungsbauergeselle. Kann er trotzdem eine Ausnahme von der Sokapflicht geltend machen?
Unser Mandant hat vor der Selbstständigkeit knapp zehn Jahre in einem Heizungs- und Lüftungsbauerbetrieb gearbeitet. Pavel Rechtsanwälte haben gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden argumentiert, dass der Betriebsinhaber in seiner Beschäftigungszeit vor seiner Selbstständigkeit ausreichend Berufserfahrung und Fachkenntnis gesammelt hat, sodass er einem Gesellen des Heizungs- und Lüftungsbauergewerbes gleichzustellen ist.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat eine Beweisaufnahme angeordnet, die umfangreich war. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Betriebsinhaber in seiner Angestelltenbeschäftigung die von uns dezidiert und im Einzelnen vorgetragene fachliche Qualifikation des Heizungs- und Lüftungsbauerhandwerks in dem damaligen Beschäftigungsverhältnis erworben hat. Das Gericht hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein Gesellenbrief nicht zwingend erforderlich ist, sondern eine durch beruflich Erfahrung erlernte Fachlichkeit ausreicht und die Klage der ULAK mit Urteil v. 19.09.2023 abgewiesen.
(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19.09.2023 – 12 Ca 272/22 SK)