Erneut Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten unwirksam

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In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der 9. Senat eine formularvertragliche Klausel, welche die Erstattung von Fortbildungskosten bei wiederholtem Nicht-Ablegen der Prüfung vorsah, für unwirksam erklärt, weil sie keine Ausnahme für berechtigte Eigenkündigungen vorsah.

Das BAG hat in einem Urteil die Klage einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei abgewiesen. Die Kanzlei hatte ihre ehemalige Buchhalterin auf Rückzahlung eines ihr gewährten Förderbetrags für ihre Fortbildung verklagt. Die Parteien hatten sich ursprünglich auf einen Fortbildungsvertrag geeinigt, welcher der Buchhalterin die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ermöglichte. Damit ist erneut eine Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten unwirksam. Der Vertrag sah eine Förderung von insgesamt 10.000 EUR vor. In diesem Vertrag war auch eine Rückzahlungsklausel enthalten, welche drei Fälle vorsah:

1. Wenn die Mitarbeiterin das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt.

2. Wenn die Mitarbeiterin das Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt.

3. Wenn die Mitarbeiterin das Examen wiederholt nicht ablegt.

Eine Härtefallregelung sah des Weiteren vor, dass falls die Mitarbeiterin das Examen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Grundes (bspw. Krankheit) nicht ablegen konnte, sie es nach Beendigung dieses Grundes wieder aufnimmt.

In der Entscheidung gab das BAG nun der Mitarbeiterin recht. Die Steuerkanzlei hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Förderleistung, obwohl die Mitarbeiterin mehrfach in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht zur Steuerberaterprüfung angetreten ist und dann das Unternehmen zum 30.06.2020 verlassen hat. Dies ist darin begründet, dass der Senat die Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt hat. Sie verstoße gegen § 307 Abs.1 S. 1 BGB, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung für die Mitarbeiterin führe. Das Gericht erklärte, dass die relevante Fallkonstellation, in denen die Gründe für das Nichtablegen der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht hätten ausgenommen werden müssen.

Da die vorhandene Rückzahlungsklausel dies nicht tat, ist sie unwirksam und wird vollständig gestrichen. Es kommt daher auch nicht mehr auf die tatsächlichen Gründe an, die die Mitarbeiterin zum Nichtablegen der Prüfung veranlasst haben. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit seien auch solche Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert habe. Dem BAG ist hier zuzustimmen, da er Rückzahlungsklauseln, die auf das Nicht-Ablegen der Prüfung abstellen, genauso bewertet wie Rückzahlungsklauseln, welche die Erstattungspflicht des Arbeitnehmers von seinem vorzeitigen Ausscheiden abhängig machen. Somit ist die Entscheidung nur konsequent.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023 – 9 AZR 187/22)