BAG: Arbeitnehmer erhält Vergütung für Reisezeiten

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Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für berufliche Tätigkeiten ins Ausland entsandt, so sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten als Arbeit anzusehen und auch dementsprechend zu vergüten. Entscheidend sei die Reisezeit, die sich bei einem Flug der Economy-Class ergäbe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 17.10.2018 entschieden.

Der beim beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigte Kläger ist von diesem arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, im In- und Ausland auf wechselnden Baustellen tätig zu werden. Zu diesem Zwecke sollte der Kläger vom 10.08 bis zum 30.10.2015 nach China entsendet werden. Aufgrund des Wunsches des Klägers buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai, anstelle eines Direktflugs in der Economy-Class. Die vier Reisetage klassifizierte die Beklagte als Arbeitstage mit jeweils einer Arbeitszeit von acht Stunden und zahlte dem Kläger dementsprechend die arbeitsvertragliche Vergütung (insgesamt 1.149,44 € brutto). Der Kläger verlangt mit seiner Klage allerdings eine Vergütung für weitere 37 Stunden. Als Begründung postuliert er, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitstelle und wieder zurück wie Arbeit zu vergüten sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des BAG teilweise Erfolg. Die erfolgten Reisen eines vorübergehend entsandten Arbeitnehmers zur auswärtigen Stelle und wieder zurück stünden ausschließlich im Interessenkreis des Arbeitgebers und seien deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erheblich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle. Es fehlten ausreichende Angaben des LAG zum Umfang der tätsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers, weswegen das BAG in der Sache nicht abschließend entscheiden könne und unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverweise.

(BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17)