Arbeitsausfallrisiko bei Lockdown

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Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten – der Betreiberin eines Handels mit Nähmaschinen und Zubehör in Bremen – als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft infolge der Corona-Pandemie vom 23. März an geschlossen. Aus diesem Grund konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt keine Vergütung. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt. Sie war der Meinung, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz. Im Falle einer behördlich angeordneten Schließung zum Schutz der Bevölkerung realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der entstehenden finanziellen Nachteile der Beschäftigten Sorge zu tragen.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21)