Erfolg gegen Volkswagen! Fortbildungskosten nicht zurückzuerstatten

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Die Volkswagen AG hat unseren Mandanten, einen ehemaligen Studierenden und Arbeitnehmer von VW, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und monatlichen Gehältern sowie Einmalzahlungen während des Studiums in Höhe von fast 34.000,- EUR in Anspruch genommen, weil dieser entgegen der tarifvertraglichen Regelung das Arbeitsverältnis zu Beginn der vierjährigen Bindungsdauer beendete. 

Daraufhin schlossen die Parteien wiederholt sogenannte Wiedereinstellungszusagen, in denen Volkswagen dem Mandanten zusicherte, ihn bis zu einem bestimmten Datum wiedereinzustellen. Der ehemalige Student machte hiervon keinen Gebrauch, sodass die letze Wiedereinstellungszusage im Jahr 2020 auslief. Im Dezember 2023 verklagte VW den ehemaligen Arbeitnehmer dann auf Rückzahlung von Fortbildungskosten und Vergütung i.H.v. 33.659,00 EUR.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 23.05.2024 geurteilt, dass der ehemalige duale Studierende die Fortbildungskosten und insbesondere die hohe Rückforderung an Vergütung für die Dauer des dualen Studiums nicht zurückzahlen muss. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Er wäre bereits mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers im April 2014 entstanden und infolgedessen sei die Verjährungsfrist bereits Ende Dezember 2016 ausgelaufen. Somit konnte sich unser Mandant erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Volkswagen hatte argumentiert, dass der Anspruch aufgrund der Wiedereinstellungszusagen erst im Jahr 2020 zu laufen begonnen habe.

Weiterhin ließ das Arbeitsgericht ausdrücklich offen, ob der Anspruch überhaupt in voller Höhe bestanden hätte. Wir haben für unseren Mandanten geltend gemacht, dass sich hinsichtlich der Einmalzahlungen keinerlei Anspruchsgrundlage im Tarifvertrag finden lasse. Die Rückzahlung der Vergütungen dürfe nach unserer Auffassung erst für Zeiträume nach Abschluss der IHK-Prüfung erfolgen, wodurch sich die Rückforderung ebenfalls verringert hätte. Weiterhin wurden auch Vergütungen für die Zeit der Praxisphasen zurückverlangt, in den der Student für Volkswagen im Werk gearbeitet hat. Volkswagen behauptete pauschal, es habe sich um keine werthaltige Arbeit gehalten, ohne näher auf den Vortrag der einzelnen Tätigkeiten des dualen Studierenden einzugehen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, Volkswagen kann hiergegen noch vor dem Niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Berufung gehen.

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Urteil Arbeitsgericht VW