Kein Verfall von Urlaubsansprüchen – wenn Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf hinweist

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Am 09.04.2019 entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG), dass ein Urlaubsanspruch nur verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Urlaubsanspruch und dessen Verfallsfrist belehrt hat. Dies gilt auch für Urlaub aus den Vorjahren.

In dem Sachverhalt klagte ein Bote einer Apotheke, der vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 bei dieser angestellt war. In dem Arbeitsvertrag war grundsätzlich eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Auf eigenen Wunsch des Klägers wurde der Urlaub für eine wöchentliche verkürzte Arbeitszeit angerechnet, so dass die Arbeitszeit pro Woche nunmehr 27,5 Stunden betrug. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger nun Ausgleich für seinen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014, 2015 und 2016.

Das Arbeitsgericht wies die Klage noch ab, das LAG entschied aber anders: Der Urlaubsanspruch sei durch die verkürzte Wochenarbeitszeit nicht erfüllt worden. Diese Verkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Zudem liege auch kein Verfall nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn auf den sonstigen Verfall hinweisen. Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht.