Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine sachgrundlose Befristung immer dann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, wenn es für den Arbeitgeberwechsel keinen rechtlichen Grund gebe und es sich bei den grundsätzlich verschiedenen Arbeitgebern faktisch um ein Unternehmen handeln würde.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab damit einer Entfristungsklage einer technischen Assistentin statt, die bei einer Forschungsgruppe in einem Labor beschäftigt war. Die Initiative des Arbeitgeberwechsels ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der dadurch eine Weiterbeschäftigung gewährleisten wollte.
Damit griff die Klägerin nach dem Ende ihres neuen Arbeitsverhältnisses die sachgrundlose Entfristung mit Erfolg an, indem sie rügte, dass das Arbeitsverhältnis praktisch zu den vorherigen Bedingungen abgeschlossen wurde und der Arbeitgeberwechsel lediglich der Umgehung des § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dienen sollte. Dieser lautet:
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Somit hat das Gericht den neuen Arbeitgeber rechtlich als identisch mit dem alten Arbeitgeber gewertet. Als unerheblich betrachtet das Gericht auch, dass die Tätigkeit im Bereich Forschung lag, wo wegen der Projektbezogenheit der Forschungen vereinfachte Befristungsmöglichkeiten per Gesetz gelten (zum Beispiel durch § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 TzBfG). Die Revision wurde dabei nicht zugelassen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019 – 21 Sa 936 / 18)