Die Kündigungsschutzklage muss unbedingt innerhalb einer Frist von drei Wochen (Dreiwochenfrist) nach Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ansonsten ist die Klage verfristet – es ist nicht mehr möglich, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen!

Nach Einreichung der Klage wird das Arbeitsgericht innerhalb von zwei bis drei Wochen eine Güteverhandlung anberaumen. Oftmals einigen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Dabei müssen viele Gesichtspunkte bedacht werden und Einigkeit über das Beendigungsdatum, das Arbeitszeugnis, eine Freistellung und die Höhe der Abfindungszahlung und weiteren Vergütung erzielt werden.

Wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, beraumt das Arbeitsgericht eine Kammerverhandlung an. Bis zum Kammertermin kann der Arbeitgeber auf die Klage schriftsätzlich erwidern, auch die Klägerseite bekommt die Möglichkeit einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. Der Kammertermin findet meist rund 3 bis 4 nach dem Gütetermin statt.

Oftmals ändert sich die Interessenlage der Parteien in der Zwischenzeit, wenn etwa ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, damit ändert sich häufig auch die Prozesstaktik. Im Kammertermin wird daher regelmäßig noch ein Vergleich abgeschlossen. Wird keine Einigung erzielt, ergeht ein Urteil des Arbeitsgerichts.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingereicht werden.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Vielzahl von formellen Mängeln oder inhaltlichen Gründen kann zu einer Unwirksamkeit einer Kündigung führen, weshalb es sich fast immer lohnt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen!

Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung können unter anderem folgende sein:

  • falsche Sozialauswahl
  • Kündigung ist nicht das mildeste Mittel
  • negative Zukunftsprognose fehlerhafte
  • keine Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung
  • die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt (Mail reicht nicht)
  • keine richtige Unterschrift unter der Kündigung (z.B. nur i.A. oder von nicht befugter Person)
  • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten ohne Integrationsamt-Zustimmung
  • keine Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung

Anwaltliche Vertretung und Kosten

Um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, ist anwaltliche Expertise aus hunderten von Arbeitsgerichtsverfahren sehr hilfreich. Notwendig ist das Wissen der Fachanwälte für Arbeitsrecht, um Formfehler zu vermeiden. Wir sind Experten bei der Aushandlung von Abfindungen. Daher lohnt es sich, einen Fachanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Vor dem Arbeitsgericht müssen die Parteien die Kosten für Ihren Rechtsanwalt selbst zahlen, dafür hat keine Partei das Risiko, die gegnerischen Rechtsanwaltskosten übernehmen zu müssen. Regelmäßig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Anderenfalls klären wir Sie gerne im Vorfeld kostenlos über die Rechtsanwaltsgebühren auf. Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.