Personalrat ist bei Befristungen frühzeitig zu beteiligen

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Sollte der Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht beteiligt werden, ist die Befristung unwirksam.

Eine Lehrkraft einer niedersächsischen Universität legt nun eine Befristungskontrollklage ein. Sie war seit Oktober 2015 für besondere Aufgaben nach § 32 Niedersächsisches Hochschulgesetz tätig. Dabei wurde das Arbeitsverhältnis zunächst sachgrundlos bis Ende September 2016 befristet. Kurz vor Ablauf einigten sich die Parteien auf eine Weiterbeschäftigung in Teilzeit bis zum 30.09.2019. In der Universität gab es einen Personalrat, der laut der Klägerin jedoch nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Sowohl das Arbeitsgericht Oldenburg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen stimmten dem zu und entschieden, dass die Beklagte die inhaltlich hinreichende Unterrichtung des Personalrats nur unzureichend dargelegt habe. In dem Unterrichtungsschreiben an den Personalrat fehle eindeutig die Information, dass ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte. Es war lediglich von einer Weiterbeschäftigung die Rede, so das LAG.

Auf die Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 01.06.2022, dass die Befristung im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam sei. Der Personalrat hätte hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG). Dass der Personalrat nicht nur bei der Einstellung, sondern auch bei der Befristung eines Arbeitsvertrags mitbestimmt, ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Norm, so das BAG. Insbesondere bei Lehrkräften für besondere Aufgaben erweitere § 105 Abs. 5 S. 1 NPersVG die Aufgaben des Personalrats dahingehend, dass § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG bereits bei der erstmaligen Befristung des Arbeitsvertrags gelte.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2022 – AZR 232/21)