Kündigung wegen verweigertem Handschlag gegenüber Frauen wirksam

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Mit Beschluss vom 08.10.2019 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auch die Berufung eines Soldaten abgelehnt. Dieser hatte erklärt Frauen nicht die Hand geben zu wollen. Daraufhin folgte die Entlassung, welche mit der Verletzung militärischer Dienstpflichten begründet wurde.

Der Kläger war seit 2015 Zeitsoldat. Nachdem er zum Islam konvertierte, veränderte er sein Erscheinungsbild und sein Verhalten. Als er im Rahmen einer Befragung durch den militärischen Abschirmdienst mitteilte, dass er Frauen nicht die Hand geben wolle, wurde er im Mai 2018 von der Bundeswehr entlassen. Seine dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde abgewiesen. Daraufhin legte er Berufung ein. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Weigerung eines Soldaten Frauen die Hand zu geben verstößt gegen dessen sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

Dadurch ist ein Verbleib bei der Bundeswehr ausgeschlossen, um die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr nicht zu gefährden, was nach § 55 V SG Voraussetzung für die Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist.
Zudem verstößt der Kläger mit seiner Einstellung gegen die verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Die Behauptung, aus hygienischen Gründen generell nur wenigen Mitmenschen die Hand zu geben, stellte indes eine bloße Schutzbehauptung dar.

(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2019 – 10 A 11109/19)