Von Konkurrent verfasste Beurteilung eines Mitbewerbers zwecks Beförderung ist fehlerhaft

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Das Arbeitsgericht Siegburg stellte fest, dass eine dienstliche Beurteilung, welche von einer Konkurrentin ausgestellt wurde, nicht rechtens ist. Die entsprechende Beurteilung musste aus der Personalakte entfernt werden.

Beklagte war in diesem Fall die Behörde, bei der die Klägerin seit dem 01.04.2016 angestellt ist. Dabei ging es um die Beförderung auf eine Teamleiterstelle. Dort bewarben sich neben der Klägerin 12 weitere Kandidaten, welche jeweils die Gesamtnote „B“ in ihrer Beurteilung erreicht hatten. Die Vorgesetzte der Klägerin übte die zur Beförderung ausgeschrieben Stelle bis dato kommissarisch aus und war gleichfalls Bewerberin auf die ausgeschriebene Stelle. Sie beurteile die Klägerin mit der Gesamtnote „C“. Daraufhin erhob die Betroffene Klage, da sie ihre vorgesetzte Mitbewerberin als befangen an sah.

Das ArbG gab der Klage statt. Es besteht ein Anspruch auf Löschung der Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Dienstherr habe Sorge dafür zu tragen, dass die Beurteilung objektiv und unvoreingenommen stattfindet. Wird diese Beurteilung von einer Mitbewerberin für eine Stelle vorgenommen, so ist im Hinblick darauf, dass die Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben wird, ein schwere Verfahrensfehler gegeben. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass die beurteilende Vorgesetzte die Stelle selbst möchte und sich deshalb einen Vorteil verschafft. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18.09.2019 – 3 Ca 985/19)

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