Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Pflegekräfte einen Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI haben, wenn die einzelnen Tätigkeitszeiträume im Bemessungszeitraum zusammengerechnet drei Monate ergeben.
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der beklagten Pflegeeinrichtung. Diese hat die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum aufgrund mehrerer über 14 Tage andauernden Krankheitszeiten keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen sei, verweigert. Dagegen ist dann die Klägerin vorgegangen, allerdings ist diese kurz nach Klageerhebung verstorben. Da die Corona-Prämie vererbbar ist, konnte der Erbe den Rechtsstreit allerdings fortführen.
Nach dem LAG muss der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage umfassen, wobei ein Monat mit 30 Tagen zu verrechnen sei. Auch Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen ändern nichts daran, dass Tätigkeitszeiträume zusammengezählt werden können. Daher wurde die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verpflichtet.
(Urteil des Landesgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.03.2022 – 5 Sa 1708/21)