Nulla poena sine lege gilt auch bei rückwirkender Zahlungsverpflichtung

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Der BGH hat klargestellt, dass der Rechtsgrundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ auch für Verstöße im Sozialkassenverfahren für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betruges gilt.

Der Angeklagte wurde vom LG Bochum wegen Betruges gegenüber der SOKA Gerüstbau in 17 Fällen verurteilt. Als Geschäftsführer einer GmbH hat er Personal für den Auf- und Abbau eines Gerüstes in den Jahren 2014 und 2015 bereitgestellt. Allerdings hat er gegenüber der SOKA Gerüstbau mithilfe von Scheinrechnungen geringere als die tatsächlich gezahlten Lohnsummen angegeben. Der BGH hat diesen Schuldspruch nun mit der Begründung aufgehoben, dass sich das LG Bochum bei seiner Urteilsbegründung auf die Zahlungspflicht aus § 15 I des zweiten Sozialkassenverfahren- Sicherungsgesetzes (SokaSig2) vom 01.09.2017 (BGBl. I 2017, 3356) berufen hat. Der § 15 I SokaSiG2 erstreckt auch rückwirkend die Tarifbindung für Arbeitgeber nach dem VTV-Gerüstbau. Das BAG hält dies auch für verfassungsrechtlich unbedenklich und somit war die GmbH rückwirkend zur Zahlung verpflichtet, allerdings könne sich daraus keine Rückwirkende strafrechtlich relevante Handlungspflicht ableiten. Für das Strafrecht gelten weiterhin die Art.103 GG und § 1 StGB, welche eine rückwirkende Begründung von strafrechtlich relevanten Pflichten ausschließen. Somit muss zum Tatzeitpunkt bereits eine Zahlungspflicht bestanden haben, um daraus eine strafrechtlich relevante Handlung ableiten zu können. Dies sei aus dem Urteil des LG Bochums nicht ersichtlich. Somit wurde das Urteil wieder aufgehoben und die Revision des Angeklagten war erfolgreich.

Nach unserer Auffassung gilt dieses Urteil auch bezogen auf das SokaSiG, welches die Tarifverträge im Baugewerbe rückwirkend in Kraft setzt. Bei Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren von Staatsanwaltschaft und Zoll gegen Bauunternehmer stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2021 – 1 StR 342/21; Urteil des Landgerichts Bochum vom 13.04.2021 – II-12 KLs-35 Js 38/15-8/21)