Gesundheitsschutz vorrangig zur Pressefreiheit

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Laut des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Nachtzuschlag für einen Zeitungszusteller in Höhe von 30 % auf den Bruttolohn angemessen und auch mit der Pressefreiheit lasse sich eine Senkung nicht rechtfertigen.

Die Klägerin arbeitete als Zeitungszustellerin und musste Tageszeitungen bis 6 Uhr morgens an die Abonnenten ausgeteilt haben. Dafür erhielt sie einen Nachtzuschlag von 10 %. Daraufhin klagte sie auf eine Nachzahlung auf Basis von 30%. Der Beklagte, ein Zeitungsverlag, argumentierte, dass die schwierige wirtschaftliche Lage die Versorgung der Leser bedrohe. Sowohl das ArbG Paderborn, das LAG Hamm und nun das BAG bewerten den Gesundheitsschutz aus § 6 Abs. 5 ArbZG als höher. Zudem sei die Presse Teil der bestehenden Rechtsordnung und unterliege damit naturgemäß Beschränkungen, wie sie auch wirtschaftlich veränderte Rahmenbedingungen darstellen. Das BAG stellte aber auch fest, dass in Sonderfällen eine Absenkung des Werts möglich ist, ein solcher hier aber nicht vorliegt.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2021  – 10 AZR 261/20)