Schadensersatz bei Bonusregelung ohne Zielvereinbarung

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Oft haben Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Bonus, z.B. durch eine Bo­nus­re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die einer nähere Aus­ge­stal­tung durch eine Ziel­ver­ein­ba­rung voraussetzt. Erfolgt keine Zielvereinbarung, be­grün­det dies nach der neuen Rechtsprechung des BAG einen An­spruch auf Scha­dens­er­satz i.H.d. Höchst­bo­nus.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat einem Ar­beit­neh­mer jüngst Scha­dens­er­satz bei Bonusregelung ohne Zielvereinbarung i.H.v. 90% der maximalen Zu­satz­ver­gü­tung zu­ge­spro­chen – zu­sätz­li­che Leis­tun­gen waren dafür nicht erforderlich. Das BAG ging davon aus, dass die Ziele so fest­ge­legt wor­den wären, dass der Ar­beit­neh­mer sie er­reicht hätte.

Die im Luftfrachtgeschäft tätige Firma des Arbeitnehmers stellte ihn per Formularvertrag als Projektleiter ein. Der Vertrag sah eine Bonusregelung je nach Leistung und Geschäftsentwicklung mit bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die Voraussetzungen und Höhe des Bonus sollten gesondert geregelt werden. Anderthalb Jahre später ging das Arbeitsverhältnis ohne jegliche Zielvereinbarung über die Zusatzvergütung zu Ende. Der Projektleiter forderte vom Unternehmen die Zahlung von rund 42.000 Euro als Schadensersatz für den entgangene Bonus. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage i.H.v. ca. 15.000 Euro statt, das LAG Hessen wies sie ab. Er verfolgte seinen Anspruch vor dem Bundesarbeitsgericht mitbeeot überwiegendem Erfolg weiter.

Die unterbliebene Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Bonuszahlung stelle nach dem BAG eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Die Bonusklausel sei nach ihrem Wortlaut und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen dahingehend auszulegen, dass die Parteien jährlich eine Zielvereinbarung zu treffen hatten, um die konkreten Voraussetzungen für die Zusatzvergütung zu regeln. Da das Verschulden regelmäßig vermutet werde und die Vermutung nicht habe widerlegt werden können, sei die Firma schadensersatzpflichtig. Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne keine Erfüllung, sondern nur noch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.

Die Höhe des zu Schadens richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Die Bonusklausel solle den Arbeitnehmer motivieren und ihn zu Höchstleistungen anreizen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass der Arbeitnehmer diese hätte erreichen können. Weil er es aber versäumt hatte, die Firma um ein Gespräch für die Zielvereinbarung zu bitten, treffe ihn laut BAG ein Mitverschulden in Höhe von zehn Prozent, um welche sein Anspruch zu kürzen sei.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20 –