Arbeitszeugnis darf nicht in Form von „Schulnoten“ erfolgen

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Wer ein Arbeitsverhältnis beendet, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wie dieses nicht aussehen darf, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. So erfüllt ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform mit „Schulnoten“ beurteilt.

Der Kläger war bei der Beklagten, eine Herstellerin von Großserien für Wasch-, Pflege- und Reinigungsprodukte in der Kosmetik und den Haushalten, als Elektriker tätig. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis. Dieses ähnelte in seiner Form einem Schulzeugnis. So erhielt er für verschiedene Arbeitsbereiche und -tätigkeiten sowie sein Verhalten Noten. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte ihre Pflicht auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dem stimmten die Richter des BAG zu. Das qualifizierte Arbeitszeugnis sei ein individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier, welches dessen persönliche Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentieren solle. Diesen Anforderungen werde in der Regel nur ein individuell abgefasster Fließtext gerecht.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20)