Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil festgestellt, dass die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Kläger war als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätig und ist gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung durch das Land Berlin vorgegangen. Nach der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung des § 28b Abs. 1 IfSG hätte er nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Testes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung das Gericht betreten dürfen. Er verschaffte sich allerdings durch die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises zutritt, woraufhin er nach erfolgter Anhörung fristlos durch das Land Berlin gekündigt worden ist.
Das ArbG Berlin hat nun dem Beklagten recht gegeben. Insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf den Gesundheitsschutz aller Menschen im Gericht sei eine Abmahnung nicht erforderlich. Allerdings ist eine Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg noch möglich.
(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2022 – 58 Ca 12302/21)