BAG: Bei Massenentlassungen sind Sozialplan-Abfindung und Nachteilsausgleich verrechenbar Keine doppelte Abfindung

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Eine zusätzliche Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans bei bereits gezahltem Nachteilsausgleichs können Arbeitnehmer bei fehlerhaften Massenentlassungen nicht verlangen. Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2019 geht weiter hervor, dass dies auch nicht gegen die Massenentlassungsrichtlinie verstoße.

Im März 2014 wurde von der beklagten Arbeitgeberin der Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillgelegt. Der Betriebsrat wurde über die damit einhergehende Massenentlassung informiert. Ein Interessenausgleich der Betriebsparteien in einer Einigungsstelle fand nicht statt, vielmehr kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, einschließlich dem Kläger. Vor den Gerichten für Arbeitssachen erstritt der Kläger aufgrund dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens daraufhin einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Höhe von 16.307,20 Euro.

Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin wurde zuvor ein Sozialplan konstituiert. Dieser beinhaltete eine Abfindung in Höhe von 9000 Euro für den Kläger. Unter Hinweis auf den bereits von ihr beglichenen Nachteilsausgleich verweigerte die Arbeitgeberin diese Zahlung. Eine auf die Auszahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage wiesen die Vorinstanzen ab, woraufhin der Kläger erfolglos Revision einlegte.

Aufgrund der Deckungsgleichheit des Zwecks beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen, erfülle die Zahlung eines Nachteilsausgleichs auch die Sozialplanforderung. Die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG stünde diesem Ergebnis, so Auffassung des BAG, nicht entgegen. Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat, welche vor einer Massenentlassung zu erfüllen ist, führe zur Unwirksamkeit der Kündigung. Entschädigungszahlungen zu Sanktionierungszwecken seien unionsrechtlich nicht vertretbar.

(BAG Urteil vom 12.02.2019 – 1 AZR 279/17)