BAG: Hinterbliebenen-Versorgung darf nicht an Mindestehedauer geknüpft werden

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Der Ehemann der Klägerin verstarb 2015. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber wurde ihm unter anderem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Diese Versorgungszusage enthielt eine Klausel wonach die Witwenversorgung entfällt, insofern zum Todeszeitpunkt des Ehemanns, dieser mit seiner Ehefrau nicht mindestens zehn Jahre verheiratet war. Die Ehe wurde 2011 geschlossen, die Witwenversorgung der Klägerin wurde folglich verneint.

Nach gescheiterten Bemühungen in den Vorinstanzen, verlief die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), mit einem Inhalt wie die in Frage stehende Klausel, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten, des Ehemanns, dar. Es entspreche der Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer innerhalb einer Hinterbliebenenversorgung abgesichert sind. Schließe der Arbeitgeber den Ehepartner zulasten des Arbeitnehmers aus, so unterliege dieser Ausschluss der Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein solcher Ausschluss aufgrund willkürlich definierter Zeitspannen, ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem verfolgten Zweck, sei eine Abweichung der, die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik. Unter anderem sei der Zweck einer Hinterbliebenenversorgung durch eine solche Mindestehedauer gefährdet. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

(BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18)