In seiner jüngsten richtungsweisenden Entscheidung hat der 10. Senat des BAG klargestellt, dass es bei Betrieben, deren Arbeitnehmer Tätigkeiten baulicher Natur ausführen, die auch einem der ausgenommenen Gewerke zugeordnet werden können, auf das Gepräge des Betriebes ankommt. Wesentlich sei dabei die Fachlichkeit, also die Ausbildung der Arbeitnehmer. Werden Herstellungs-Arbeiten ausgeführt und später durch Mitarbeiter des Betriebes die hergestellten Teile eingebaut, so handelt es sich nur dann um eine einheitliche bauliche Leistung, wenn die Herstellung selbst Gegenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des Bauhauptgewerbes ist.