Keine doppelte Abfindung
Ein Arbeitsvertrag, welcher die Regelung beinhaltet, dass ein Zeitungszusteller zur Belieferung der Zeitungsabonennten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet ist, als Arbeitstag jedoch nur solche Tage hinzugerechnet werden, an welchen Zeitungen im jeweiligen Zustellungsbereich auch tatsächlich erscheinen, verstößt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Im strittigen Sachverhalt erhielt der Zeitungszusteller und Kläger keinerlei Vergütung, insofern ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fiel. Dies ergab sich aus der arbeitsvertraglichen Regelung, wonach als Arbeitstag nur solche Tage von Montag bis Samstag zu klassifizieren sind, an welchen im Zustellungsgebiet Zeitungen erscheinen.
Die Klage des Zeitungszustellers umfasst die Entgeltforderung für fünf Feiertage an denen eine Vergütung nicht erfolgte und beziffert sich auf 241,14 EUR. Das BAG postulierte, dass entsprechend des Entgeldfortzahlungsgesetzes (EntgFG), der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Feiertagsvergütung habe. Die strittige Klausel aus dem entsprechenden Arbeitsvertrag, sei, weil sie gerade Feiertage aus der Vergütungspflicht exkludiere, aufgrund eines Verstoßes gegen die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltzahlung unzulässig.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 352/18