BAG: Fahrtkostenersatz des Arbeitnehmers bei rechtswidriger Versetzung

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Der Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich seiner Fahrtkosten bei einer rechtswidriger Versetzung durch den Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht.

Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten langjährig als Metallbauer am Betriebssitz in Hessen beschäftigt. Ende 2014 wurde der Kläger in die Niederlassung nach Sachsen versetzt. Er leistete der Versetzung Folge, erhob jedoch Klage vor dem Arbeitsgericht.

Im Mai 2016 gab das LAG der Klage statt und erklärte die Versetzung für unwirksam. Dennoch arbeitete der Kläger von Juni bis September 2016 weiter in Sachsen. Anschließend verlangte er Schadensersatz für die in diesem Zeitraum angefallenen Fahrtkosten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und der Wohnung in Sachen in Höhe von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer.

Das Arbeitsgericht gab der Klage zwar zunächst statt, im Wege der Berufung hat das LAG dem Kläger jedoch nur die Reisekosten in Höhe der nach der Trennungsverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mir öffentlichen Verkehrsmitteln zugesprochen. Und das auch nur alle zwei Wochen.

Gegen die Entscheidung legte der Arbeitnehmer erfolgreich Revision ein. Nach Ansicht des BAG sind die Bestimmungen des TGV nicht der richtige Maßstab für die gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 I ZPO. Vielmehr seien die Regelungen des Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes (JVEG) einschlägig. Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger ein Kilometergeld in Höhe von 0,30€ zu. Ein Anlass zur Vorteilsausgleichung bestand nach Ansicht des BAG nicht.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18)