Der Arbeitgeber hat einem Beschäftigen den erlittenen Personenschaden infolge eines Arbeitsunfalles nur dann zu ersetzen, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege herbeigeführt wurde. In seinem Urteil vom 28.11.2019 stellt das BAG nun klar, dass im erstgenannten Fall ein doppelter Vorsatz erforderlich ist, also stellt also hohe Anforderungen.
Die Arbeitnehmerin war als Pflegekraft in einem Seniorenpflegeheim beschäftigt. Sie zog sich eine Außenknöchelfraktur zu, als sie kurz vor Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr auf einem Weg zum Nebeneingang des Pflegeheimes ausrutschte. Im Gegensatz zum Haupteingang war dieser nicht beleuchtet. Es handelte sich dabei um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 7 SGB VII.
Neben dem erhaltenen Verletztengeld wollte die Arbeitnehmerin den Ersatz der materiellen Schäden sowie Schmerzensgeld einklagen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem BAG blieb nun ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter in Erfurt ist für den Ausschluss der Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII ein doppelter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich zum einen auf die Verletzungshandlung und zum anderen auf den Verletzungserfolg beziehen. Ein solcher doppelter Vorsatz liegt jedoch im Hinblick auf die Beklagte nach Ansicht des BAG nicht vor.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19)