Mit Urteil vom 20.02.2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich nicht die Pflicht hat, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Wenn er diesbezüglich allerdings freiwillige Auskünfte erteilt, dann müssen diese auch richtig, eindeutig und vollständig sein, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen.
Der Kläger war Beschäftigter der Beklagten, eher er 2014 in den Ruhestand trat. Da im Jahr 2003 der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/ -innen im kommunalen öffentlichen Dienst in Kraft trat, schloss die Beklagte mit der Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Im April desselben Jahres nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, bei der ein Fachberater der Sparkasse hinsichtlich der Entgeltumwandlung informierte. Im Anschluss schloss er im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab.
Nachdem er in den Ruhestand eingetreten war, ließ sich der Kläger Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste er auch für diese Einmalzahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Mit seiner anschließenden Klage begehrte der Kläger die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Schadensersatzes. Er ist der Auffassung, der Arbeitgeber hätte ihn über das laufende Gesetzgebungsverfahren informieren müssen. Dann hätte er vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung gewusst, dass auch für Einmalzahlungen Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind und hätte eine alternative Option für die Altersvorsorge gewählt.
Zunächst wurde die Klage beim Arbeitsgericht abgewiesen, während des Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gab. Nun hatte die Revision der Beklagten vor dem BAG Erfolg.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann offen bleiben, ob den Arbeitgeber überhaupt weitere Hinweispflichten im Hinblick auf die genannten Gesetzesänderungen treffen. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überhaupt über diejenigen Sachverhalte informiert hat, die die Gesetzesänderung betreffen. Auf der Betriebsversammlung wurde jedoch nicht über die Sozialversicherungsabgaben informiert. Die Haftung des Arbeitgeber ergibt sich also aus diesem Umtand und nicht weil er den Kläger nicht bzgl. des laufenden Gesetzgebungsverfahrens informiert hatte. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob das Verhalten des Beraters der Sparkasse dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
(BAG Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18)