Betriebsratswahl bei VW per Briefwahl ungültig

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Die Verpflichtung zur schriftlichen Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl ist nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe möglich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Die Parteien stritten um die Betriebsratswahl der Volkswagen AG aus dem April 2018. Die Volkswagen AG betreibt in Hannover-Stöcken ein Werk. Das Gelände des Werks ist von einem Zaun umgeben und kann durch vom Werkschutz kontrollierte Eingänge betreten werden. Außerhalb dieses Zauns liegen weitere Betriebsstätten, welche nicht nur organisatorisch dem Werk in Hannover zugeordnet sind, sondern auch von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden.

Bei der in Frage stehenden Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand die Briefwahl für alle Mitarbeiter der außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten beschlossen. Die Kläger haben daraufhin das Wahlergebnis angefochten mit der Begründung, dass die Briefwahl nicht für sämtliche außerhalb des Geländes liegenden Betriebsstätten beschlossen werden hätte dürfen. Die Gegenseite beruft sich auf dem ihr zustehende Beurteilungsspielraum.

Das BAG hat sich nun den Vorinstanzen angeschlossen und die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Dabei sei insbesondere für drei dem Gelände unmittelbar angrenzenden Betriebsstätten nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Wahlordnung erfüllt gewesen. Auch sei durch diesen Fehler eine Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich, so das BAG.

(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.2022 – Az. 7 ABR 29/20)