Das LAG Niedersachen hat in einem Urteil vom 21.04.2022 die Berufung gegen die klageabweisenden Urteile in sieben Fällen zurückgewiesen.
Die Kläger haben sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Fristablaufs gewendet und dem Beklagten, hier VW, rechtsmissbrauch vorgeworfen. Die Kläger waren zunächst seit September 2016 Arbeitnehmer der Firma AutoVision. Dabei handelt es sich um eine rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich mit VW verbundene Firma. Von dieser aus waren sie als Leiharbeitnehmer bei VW beschäftigt. Vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 waren die Kläger dann sachgrundlos befristet beschäftigt bei VW. Insgesamt verlängerten die Kläger und AutoVision die Befristung zweimal. Die Kläger berufen sich darauf, dass aufgrund der früheren Leiharbeit von fast insgesamt 3 Jahren eine Eingliederung bei VW gegen die europäische Richtline über Leiharbeit verstoßen habe.
Das LAG hat die Überlassung allerdings als rechtswirksam angesehen und weder einen Verstoß gegen europäische Richtlinien noch Rechtsmissbrauch festgestellt. Allerdings wurden drei weiteren Berufungsverfahren stattgegeben, da diese Mitarbeiter keiner Gewerkschaft angehörten und somit keine Tarifgebundenheit vorgelegen hat.
(Urteil des Landgerichts Niedersachen vom 26.04.2022 – 5 Sa 97)