Ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder zur Aufnahme eines Studiums, das eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, muss nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt werden. Das Praktikum kann dabei aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird, so das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 39.01.2019 – 5 AZR 556/17).
Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten ein Praktikum zur Orientierung für die Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum sollte dabei drei Monate abgeleistet werden und am 06.10.2015 beginnen. In der Zeit vom 03.11. – 06.11.2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Zudem trat sie ab dem 20.12.2015 in Absprache mit der Beklagten einen Familienurlaub an. Die Parteien vereinbarten dabei, dass die Klägerin erst am 12.01.2016 zum Hof der beklagten zurückkehrt um das Praktikum weiterzuführen. Das Praktikum endete dann am 25.01.2016. Eine Vergütung wurde an die Klägerin dabei nicht gezahlt.
Die Klägerin forderte im folgenden von der Beklagten eine Vergütung i. H. v. insgesamt 5.491 EUR brutto. Dies entspräche dem gesetzlichen Mindestlohn der ihr für die Zeit der Absolvierung des Praktikums zustünde. Ein Anspruch ergebe sich, da die festgesetzte Höchstdauer eines entgeltlosen Praktikums von drei Monaten überschritten worden sei.
Die Klage hatte in erster Instanz beim Arbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht entschieden anders und wiesen die Klage in der Berufung und die Revision ab. Nach Ansicht des LAG und des BAG bestehe kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe, so die Richter. Unterbrechungen des Praktikums möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. So sei der Fall vorliegend gelegen. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für wenige Tage unterbrochen und im Folgenden unverändert weitergeführt worden.
(BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 556/17)