Macht der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs bzw. die Einhaltung der Frist durch aktives Tun oder pflichtwidrigen Unterlassens schwerer oder unmöglich, so kann ein Ausschluss des Anspruches der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Die Beklagte war bei der Klägerin in einer Buchhandlung beschäftigt. Dort veranlasste die Beklagte eine Vielzahl von Überweisungen an Freunde und Bekannte. Zwischen Juni 2009 und Januar 2013 belief sich der Betrag dabei auf insgesamt rund 4 Mio. €. Ein Rechtsgrund für diese Zahlungen bestand nicht. Am 18.04.2013 gestand die Beklagte die unrechtmäßigen Zahlungen und versprach Wiedergutmachung. In der Folgezeit wurden die Modalitäten für eine Wiedergutmachung besprochen. am 19.12.2013 erhob die Klägerin Klage auf Schadensersatz. Die Beklagte berufte sich nun auf eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag, dass jegliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
BAG: Kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers.
Das BAG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zum einen liegt kein anspruchsminderndes Mitverschulden vor, da ein etwaiges fahrlässiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zurücktreten muss.
Auch die Ausschlussfrist steht der Geltendmachung nicht entgegen. Ob die Klausel an sich wirksam ist, spiele dabei keine Rolle. Dem Einwand steht in jedem Fall der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Insbesondere das Anbieten von Wiedergutmachung und dem gezielten ausschalten von Schutzmechanismen, die für einen solchen Fall vorhanden waren, machen eine Berufung auf einen zeitlich Ausschluss treuwidrig.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2018 – 8 AZR 141/16)