Aufhebungsvertrag: Unwirksamkeit bei unfairem Verhandeln des Arbeitgebers

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Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen, nur weil er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Es könnte aber andere Unwirksamkeitsgründe geben, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

In der Entscheidung urteilte das BAG, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, falls dieser unter der Missachtung des Gebots des fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Hingegen lehnte es eine Widerrufsmöglichkeit des Arbeitnehmers ab auch wenn der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen wurde (Urteil. vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Reinigungskraft. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der beklagten Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis unverzüglich ohne Abfindung beendet sein. Die Klägerin gab an an dem besagten Tag krank gewesen zu sein, Einzelheiten zum Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen waren aber umstritten. Im Folgenden erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise berief sie sich auf ein Widerrufsrecht.

Das BAG hob das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar habe das LAG rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nicht möglich ist. So seien zwar auch Arbeitnehmer Verbraucher, der Gesetzgeber habe arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge aber nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbeziehen wollen. Nach den Vorschriften steht Verbrauchern in bestimmten Situationen ein Widerrufsrecht zu, zum Beispiel wenn ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Das LAG habe jedoch verkannt zu prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet wurde. Das Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Laut BAG könne dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Ob dies tatsächlich der Fall war, müsse aber das LAG beurteilen.

(BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18)