Initiativrecht bei Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung: Betriebsräten steht ein Initiativrecht in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitszeitzerfassung zu.
Das LAG München hatte über den Antrag eines Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst zu entscheiden. Der Betriebsrat begehrte die Aufnahme von Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der Außendienstmitarbeiter. Zu diesem Zeitpunkt bestanden lediglich Vereinbarungen über die Arbeitszeiterfassung im Hinblick auf die Beschäftigten im Innendienst. Die Arbeitgeberin hielt den Betriebsrat für unzuständig und verwies darauf, dass sie sich mit dem Konzernbetriebsrat bereits auf die Einführung und Anwendung eines Systems auch für die Mitarbeiter des Außendienstes geeinigt habe. Zudem stehe eine Gesetzesänderung zur Arbeitszeiterfassung an und sie hoffe, dass gemäß den zu erwartenden gesetzlichen Regelungen eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Beschäftige im Außendienst nicht bestehe.
Dem ist das BAG entgegen getreten.
Der Arbeitgeber sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Es bestehe daher zwar kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG im Hinblick auf die Frage des „Ob“ der Arbeitszeiterfassung. Jedoch stehe dem Betriebsrat hinsichtlich der Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems ein Initiativrecht zu. Das Mitbestimmungsrecht hänge auch nicht davon ab, ob der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen will oder nicht; dieser könne sich gegenüber dem Wunsch des Betriebsrats nach einer Regelung nicht darauf berufen, er sei nicht gewillt, der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen.
(Beschluss Landesarbeitsgericht München vom 22.05.2023 4 TaBV 24/23)