Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer für die Dauer von 6 Wochen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. In einer Entscheidung vom 11.12.2019 hat das BAG nun entschieden, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, sollte eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftreten, die ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Sie war ab dem 07.02.2017 aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig, weswegen die Beklagte auch bis einschließlich dem 20.03.2017 Entgeltfortzahlung leistete. Anschließend bezog die Klägerin bis einschließlich dem 18.05.2017 Krankengeld.
Am 18.05.2017 unterzog sie sich einer gynäkologischen Operation. Ihre Ärztin attestierte ihr als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 zunächst bis zum 16.06.2017 und anschließend eine Folgebescheinigung bis einschließlich 30.06.2017.
Während des gesamten Zeitraumes vom 19.05.2017 – 29.06.2017 erhielt die Klägerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld. Sie hat von der Beklagten deshalb 3.364,90 € nebst Zinsen verlangt. Laut der Klägerin habe ihre psychische Erkrankung am 18.05.2017 geendet, danach sei sie wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, es handele sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall, sodass die sich ergebenen Ansprüche erfüllt seien.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das LAG hatte gegenteiliges entschieden. Die Revision vor dem BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt, dann muss der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen können , dass die erste Arbeitsunfähigkeit beim Eintritt der darauf folgenden Arbeitsunfähigkeit bereits geendet hat und kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Ansonsten besteht kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Im vorliegenden Fall entschieden die Richter, dass dieser Beweis der Klägerin nicht gelungen war. Insofern sei die Revision abzulehnen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18)