394.647,00 EUR an Beiträgen verlangte die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) von unserer Mandantin u.a. für Blechverkleidungsarbeiten an industriellen Anlagen. Allerdings konnte die Kanzlei Pavel das Unternehmen vor den Forderungen bewahren. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied nach durchgeführter Beweisaufnahme, dass das Bearbeiten von Blechen in der Werkstatt sowie die anschießende Montage nicht den baulichen Tätigkeiten unterfällt.
Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28.10.2020 – 11 Ca 109/18 SK