Die ULAK nahm das von der Kanzlei Pavel vertretene Unternehmen in Höhe von 118.964,00 EUR in Anspruch. Das Arbeitsgericht Wiesbaden entschied jedoch, dass unsere Mandantschaft überwiegend Maler- und Lackierertätigkeiten ausübt und insofern nicht sozialkassenpflichtig ist.
Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01.10.2020 – 4 Ca 127/19 SK