Die meisten Bauträger sind nicht sozialkassenpflichtig, da ihre wesentlichen Tätigkeiten wie Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben laut Bundesarbeitsgericht (BAG) als nicht baulich einzuordnen sind. Die eigentlichen baulichen Arbeiten werden regelmäßig an Subunternehmen vergeben. Werden vom Bauträger selbst jedoch auch baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist laut BAG eine Sozialkassenpflicht nicht auszuschließen.
Ausschlaggebend ist bei Bauträgern wie im vorliegenden Fall, bei denen auch eigene bauliche Arbeiten erfolgen, ob und in welchem Umfang Zusammenhangstätigkeiten der Angestellten zu den von den gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführten baulichen Arbeiten anfielen.
Der von der Kanzlei PAVEL vertretene Bauträger beschaffte Grundstücke, auf denen sie schlüsselfertige Bauobjekte entwickelte, sowie befasste sich mit der Vermietung und Verpachtung. Er beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum neun Angestellte und zwei gewerbliche Arbeitnehmer, die auf den Baustellen vor Ort arbeiteten. Sie kontrollierten Bauarbeiten, beschafften Material und bedienten einen Kran. Die überwiegenden Bauarbeiten wurden an Subunternehmer fremdvergeben.
Die neun Angestellte tätigten Buchhaltungs- sowie Verwaltungsarbeiten, überwachten Baustellen und übernahmen den Immobilienvertrieb. Unklar blieb jedoch nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), ob und welche Angestelltentätigkeiten im Zusammenhang mit den eigens versehenen Bautätigkeiten stehen. Um dies zu überprüfen, verwies das BAG das Verfahren ans Hessische Landesarbeitsgericht zurück.
Das BAG stellte jedoch auch deutlich klar, dass – anders als von der Sozialkasse (SOKA-BAU) vorgetragen – die in einem Bauträgerbetrieb anfallenden Tätigkeiten der Entwicklung, der Planung, der Verwaltung und des Vertriebs von Grundstücken und Gebäuden nicht baugewerblicher Natur sind. Die Sozialkasse hatte argumentiert, die genannten Tätigkeiten seien letztlich allesamt als Zusammenhangstätigkeiten zu den späteren Bauarbeiten zu werten. Der Erwerb und die Planungsarbeiten würden die baulichen Tätigkeiten schließlich vorbereiten. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Absage.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.2021 – 10 AZR 190/20)