Höhe tariflicher Zuschläge in der Nachtschicht: BAG setzt Rechtsstreit aus

You are currently viewing Höhe tariflicher Zuschläge in der Nachtschicht: BAG setzt Rechtsstreit aus

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängig ist.

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die in Nachtschichten geleistet werden. Der Kläger versieht Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie. Die Parteien sind an den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) gebunden. Dieser bestimmt unter anderem, dass für Nachtarbeit in Schicht- oder Wechselschichtarbeit Zuschläge in unterschiedlicher Höhe zu zahlen sind. Der Kläger begehrt mit seiner Klage für die von ihm in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden eine höhere Vergütung. Die Regelungen im BMTV zu den Zuschlägen für Nachtarbeit verstießen gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungssatz. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisteten, würden durch die Bestimmungen des BMTV ungleich behandelt. Vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien fast 400 Revisionen anhängig, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Arbeitsstunden geht, die in Nachtschichten geleistete würden, so das BAG in seinem Beschluss. Der Senat hat zwei dieser Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Voabentscheidung über zwei Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht ersucht. Das BAG hat nun auch dieses Verfahren ausgesetzt, bis der EuGH über die beiden Vorabentscheidungsverfahren entschieden hat, da die dort aufgeworfenen Fragen auch hinsichtlich dieses Verfahrens entscheidungserheblich seien.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21)