Die ULAK begehrte im Klageverfahren von unserem Mandanten 119.427,73 EUR. Wir konnten die Forderung zu einem großen Teil abwehren, weil die Ansprüche von der ULAK zu spät gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Was war geschehen?
Die ULAK hat gegen unseren Mandanten Klage beim Arbeitsgericht Berlin eingereicht. In der Klagschrift war eine alte Adresse unseres Mandanten angegeben. Das Gericht hat die ULAK unverzüglich darüber informiert, dass die Klage unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Erst knapp fünf Monate später teilte die ULAK die aktuelle Adresse unseres Mandanten mit. Die Klage konnte nun zugestellt werden; die Forderungen waren aber wegen des Zeitablaufs ganz überwiegend verjährt. Zwar hat eine Klage (und auch ein Mahnbescheid) grundsätzlich hemmende Wirkung, dazu muss die Zustellung der Klage (bzw. des Mahnbescheides) aber demnächst erfolgen. Das Arbeitsgericht hält eine Verzögerung bis maximal einen Monat und 14 Tagen für zulässig. Da die ULAK hier aber mehr als fünf Monate benötigt hat, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Verzögerung auf einem vorwerfbaren Verhalten der ULAK beruht, sodass die Rückwirkung nicht greift und damit ganz überwiegend Verjährung eingetreten ist.
Es lohnt sich daher, nicht nur tatsächliche Einwendungen gegen die Forderung der ULAK zu erheben, sondern auch das prozessuale Verhalten der ULAK anwaltlich prüfen zu lassen.
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2023 – 62 Ca 80672/22)