Montage von Doppelböden stellt nicht zwingend eine sozialkassenpflichtige Tätigkeit dar

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Die Montage von Doppelböden ist grundsätzlich eine sozialkassenpflichtige Tätigkeit. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. Etwas anderes gilt laut eines Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden aus Juni 2023 allerdings dann, wenn die eigentliche Montage von Doppelböden von Subunternehmern durchgeführt wird. 

In dem genannten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden forderte die SOKA-Bau vom Beklagten Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2018 in Höhe von knapp 20.000,- Euro. 

Dabei behauptete die SOKA-Bau im Betrieb des Beklagten seien in den gegenständlichen Kalenderjahren 2017 und 2018 arbeitszeitlich überwiegend Doppelböden montiert worden. Diese Behauptung traf so jedoch nicht zu. Im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der einzige im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer, wie vom Beklagten behauptet, tatsächlich nur die Planung der Doppelbodenmontagen übernahm und erforderliche Anpassungsarbeiten durchführte. Außerdem stellte er Rahmenkonstruktionen und Aussparungen für Schaltschränke her. Die eigentliche Montage der Doppelböden führten dagegen eigenständig arbeitende Subunternehmer durch. Insbesondere die letztgenannten Tätigkeiten sind nach bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht sozialkassenpflichtig. 

Der im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeuge vernommene gewerbliche Arbeitnehmer sagte zudem aus, dass die arbeitszeitliche Verteilung über die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2017 und 2018 hinaus bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert sei. Das ist insofern interessant, als dass die SOKA-Bau vom Beklagten in drei weiteren Verfahren Sozialkassenbeiträge in Höhe von weiteren knapp 60.000,- Euro fordert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in diesen Verfahren aufgrund der Aussage des einzigen gewerblichen Arbeitnehmers des Beklagten die SOKA-Bau die anhängigen Klagen zurücknehmen wird, da andererseits sehr wahrscheinlich auch in diesen Verfahren zugunsten des Beklagten entschieden wird. 

(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22.06.2023 – 9 Ca 22/22 SK)