Im Zusammenhang mit baulichen Tätigkeiten verrichtete Arbeiten sind nicht per se sozialkassenpflichtig

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Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgemäßen Erbringung einer Haupttätigkeit dienen, sind diesen als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen. In sozialkassenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Hilfs- und Nebentätigkeiten, die der sachgerechten Ausführung von Bautätigkeiten dienen, ebenfalls sozialkassenpflichtig sind. Erbringt ein Betrieb allerdings ausschließlich Hilfs- und Nebenarbeiten, ohne sogleich eigene baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt er nicht dem VTV-Bau. Das hat jüngst das Arbeitsgericht Wiesbaden entschieden. Die Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zwischenzeitlich bestätigt und die Berufung der SOKA-Bau vollumfänglich zurückgewiesen. 

Im betreffenden Verfahren forderte die SOKA-Bau vom Beklagten zunächst Beiträge im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von etwa 110.000,00 EUR. Dabei behauptete die klagende SOKA-Bau (ULAK), der Beklagte habe in den streitgegenständlichen Kalenderjahren sozialkassenpflichtige Fliesen- und Maurerarbeiten erbracht. Wenn die Arbeiten nicht von den eigenen gewerblichen Arbeitnehmern erbracht worden seien, sondern von Subunternehmern, so seien diese von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten überwacht, angeleitet oder kontrolliert worden. Tatsächlich war es jedoch so, dass die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer ihre baulichen Tätigkeiten eigenständig ausführten. Eine Kontrolle, Anleitung oder Überwachung durch die gewerblichen Mitarbeiter des Beklagten fand nicht statt. Sie erbrachten lediglich Hilfs- und Nebenarbeiten. Es stellte sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme heraus, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten bspw. Schutt, Werkzeuge oder andere Materialien lieferten bzw. abholten. 

Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Arbeitsgerichts Wiesbaden jedoch nicht um sozialkassenpflichtige Tätigkeiten. Denn die von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten durchgeführten Zusammenhangstätigkeiten dienten nicht der sachgerechten Ausführung eigener baulicher Tätigkeiten. Vielmehr dienten sie der ordnungsgemäßen Ausführung von baulichen Tätigkeiten, die die vom Beklagten beauftragten Subunternehmer eigenständig durchführten. 

Zusammenhangstätigkeiten können also dann sozialkassenfrei sein, wenn Sie der sachgerechten Ausführung baulicher Tätigkeiten dienen. Erforderlich dafür ist aber, dass die baulichen/sozialkassenpflichtigten Tätigkeiten nicht von den gewerblichen Arbeitnehmern des gleiches Betriebes durchgeführt werden, sondern von eigenständig arbeitenden Subunternehmern. 

Das Arbeitsgericht Wiesbaden wies die Klage vollumfänglich ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. 

Die SOKA-Bau machte überdies weitere Beiträge im Sozialkassenverfahren für den Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt knapp 95.000,00 EUR gerichtlich geltend. In allen vier, diese Gesamtsumme betreffenden Gerichtsverfahren, hat die SOKA-Bau die Klagen zwischenzeitlich zurück genommen. 

(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2022 – 6 Ca 499/20 SK und Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 21.03.2023 – 12 Sa 1235/22 SK
)