Forderungen der Malerkasse und SOKA-Bau über mehr als 64.000,- Euro abgewehrt

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Erfolgreich konnten wir für einen Mischbetrieb zunächst Ansprüche der SOKA-Bau und anschließend Forderungen der Malerkasse abwehren. Nicht jeder Mischbetrieb ist bei einer der Kassen beitragspflichtig – es lohnt sich, die Beitragsfreiheit zu erstreiten!

Unsere Mandantschaft wurde zunächst von der SOKA-Bau in mehreren Verfahren auf Beiträge in Höhe von fast 50.000,-Euro verklagt. Die SOKA vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb unserer Mandantschaft um einen Baubetrieb handelt. Wir haben vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden darlegen können, dass für den Betrieb unserer Mandantschaft die Malerausnahme greift, da die Mitarbeiter des Betriebes ab dem Kalenderjahr 2018 zum ganz überwiegenden Arbeitszeitanteil Maler- und Bodenlegearbeiten ausgeführt haben. Dies haben die gehörten Zeugen in der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt, sodass das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen hat. 

Nach dem erfolgreichen Rechtsstreit gegen die SOKA-Bau meldete sich plötzlich die Malerkasse bei unserer Mandantschaft und begehrte nun für das Kalenderjahr 2017 Beiträge in Höhe von 15.552,- Euro. Die Malerkasse berief sich insoweit darauf, dass die gewerblichen Arbeitnehmer im Rechtsstreit gegen die SOKA übereinstimmend ausgesagt haben, für die Kalenderjahre 2018 bis einschließlich 2020 überwiegend Maler- und Bodenbelagsarbeiten ausgeführt zu haben. Entscheidend für den Rechtsstreit waren jedoch die Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2017, da der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Verteilung der kalenderjährlichen Arbeitszeit immer das Kalenderjahr ist, für den Beiträge gefordert werden. Da die in diesem Verfahren gehörten Zeugen übereinstimmend angegeben haben, zu einem Großteil ihrer persönlichen Arbeitszeit, nämlich mehr als 50 %, keine Maler- und Bodenbelagsarbeiten ausgeführt zu haben, hat das Arbeitsgericht Wiesbaden auch diese Klage abgewiesen. 

(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16.02.2023 – 1 Ca 16/22 SK)