Sandstrahlarbeiten nicht sozialkassenpflichtig

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Führt ein Unternehmen arbeitszeitlich überwiegend Sandstrahl- und Hochdruckwasserstrahlarbeiten aus, handelt es sich dabei um nicht bauliche Reinigungsarbeiten. Das Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, Sozialkassenbeiträge abzuführen.

Die SOKA-Bau hat von einem Unternehmen Sozialkassenbeiträge in sechsstelliger Höhe gefordert. Schließlich verklagte die Urlaubskasse der SOKA-Bau in mehreren Verfahren das Unternehmen auf Zahlung der Beiträge. Pavel Rechtsanwälte haben sich erfolgreich gegen diese Forderung zur Wehr gesetzt und eine Abweisung der Klage sowie Rücknahme weiterer Klagen erreicht.

Der Betrieb nahm mit seinen Arbeitnehmern weit überwiegend Sandstrahl- und Hochdruckwasserstrahlarbeiten und daneben in geringem Umfang Holzschutz- und Betonarbeiten aus. Bei den Sandstrahlarbeiten und Arbeiten mit Hochdruckwasserstrahlen handelt es sich nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts um Reinigungsarbeiten, die nicht als Bautätigkeiten zu werten sind, da nicht auf die Substanz der Gebäude eingewirkt werde. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Arbeitnehmer in den Jahren 2018 zu unter einem Viertel und 2019 zu weniger als einem Drittel ihrer Arbeitszeit bauliche und weit überwiegend Reinigungstätigkeiten erbracht haben. Daraufhin wurde die Klage der SOKA-Bau abgewiesen. Die übrigen Klagen nahm die SOKA-Bau daraufhin zurück.

(Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30.01.2023 – 10 Ca 376/19 SK)