Kein Erschwerniszuschlag für Reinigungskraft wegen Tragens einer OP-Maske

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Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ergab, dass Reinigungskräften wegen Tragens einer medizinischen Maske bei der Arbeit kein Erschwerniszuschlag im Sinne von § 10  Nr. 1.2. RTV zustehe.

Der Kläger ist als Reinigunskraft angestellt und muss auf Anweisung der Beklagten im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnahmen bei den Reinigungsarbeiten in der Zeit vom August 2020 bis Mai 2021 eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Hierfür verlangte der Kläger auf auf Grundlage von § 10 Nr. 1.2. RTV einen tariflichen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 % seines Stundenlohns.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass eine medizinische Gesichtsmaske keine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Nr. 1.2. RTV sei. Eine Atemschutzmaske im Sinne dieser Vorschrift sei nur eine solche, die vorrangig den Eigenschtuz bezweckt und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen gehöre. Dies sei bei einer medizinischen Gesichtsmaske, die einen Fremd- aber keinen Eigenschutz bewirke, nicht der Fall.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.2022 – 10 AZR 41/22)