Maskenpflicht am Arbeitsplatz trotz Attest

You are currently viewing Maskenpflicht am Arbeitsplatz trotz Attest

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Kläger ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte der Kläger einen Arbeitsplatz im Rathaus der Gemeinde inne. Seine Tätigkeiten erfolgten überwiegend im Büro. Die Beklagte ordnete am 06.05.2020 für die im Rathaus gelegenen Arbeitsplätze das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an. Der Kläger legte infolgedessen zwei Atteste vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen weder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung noch eines Gesichtsvisiers möglich sei. Seit Oktober 2020 war der Kläger daher durchgehend krank geschrieben. Er begehrte seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ eine Beschäftigung im Homeoffice. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch, dass die Beklagte seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dulde. Auch ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice bestehe nicht. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Zum einen bestehe im Rathaus der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung eine Maskenpflicht. Des Weiteren sei die Anordnung vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Da zumindest Teile der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten im Rathaus erledigt werden müssen, stehe ihm auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes zu, sodass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe.

(Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20)